Mit der Zustimmung des Bundesrates ist es nun amtlich. Der Bundesrat beschloss am 07.10.2022, dass es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bleibt. Ansonsten wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen. Außerdem wurde durch die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 01.01.2023 auf 9,0 % angepasst.
Geregelt ist die Änderung im „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ mit dem u. a. die sog. EU-Alkoholstrukturrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte
Landwirte können ihre im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze mit einem Durchschnittssteuersatz von 9,5 % (in 2022) versteuern, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro (für Umsätze ab dem 01.01.2022) betragen hat. Korrespondierend können Pauschallandwirte eine Vorsteuerpauschale in Höhe desselben Prozentsatzes geltend machen. Es entsteht keine Umsatzsteuerzahllast und es entfällt die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Denn die Vorsteuer wird nach demselben Prozentsatz vom Umsatz angesetzt wie der jeweilige Durchschnittssatz. Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (BGBl. I 2022 S. 1838) senkte der Gesetzgeber nun erneut den Durchschnittssatz und korrespondierend die Vorsteuerpauschale für die Pauschallandwirte mit Wirkung vom 01.01.2023 von bisher 9,5 % (in 2022) auf 9,0 %. Grund ist die alljährliche Überprüfung des Durchschnittssatzes durch das Bundesfinanzministerium. Jedoch führt die Absenkung des Durchschnittssatzes bei Landwirten regelmäßig zu Einkommenseinbußen.
Unterschreiten der Umsatzgrenze von 600.000 Euro
Wenn der Gesamtumsatz unter der Grenze von 600.000 Euro liegt, kann die Durchschnittssatzbesteuerung weiterhin genutzt werden, aber angesichts niedrigerer Durchschnittssätze ab 2023 ist ein Übergang zur Regelbesteuerung zu prüfen. Gemäß § 24 Abs. 4 UStG sind Anträge für die Regelbesteuerung zu Beginn jeden Kalenderjahres bis zum 10. Januar zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass die Wahl der Regelbesteuerung für fünf Jahre verbindlich ist.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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