Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen für eine Mietwohnung kann nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr kommt es gemäß § 560 Abs. 4 BGB allein auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 13/22).
Die Parteien eines Mietvertrags stritten sich bezüglich der Mietwohnung im Jahr 2022 über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen um ca. 45 Euro. Die Vermieterin hatte die Erhöhung mit einer nicht näher spezifizierten zu erwartenden Kostensteigerung begründet.
Das Gericht gab den Mietern Recht und entschied, dass die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen unzulässig sei. Denn eine solche könne nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr komme es gemäß § 560 Abs. 4 BGB ausdrücklich auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an. Allerdings könnten die Vertragsparteien formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung habe hier jedoch nicht vorgelegen.
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