Es besteht nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt kein Recht des Mieters, vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter stehe insofern gemäß § 541 BGB ein Unterlassungsanspruch zu (Az. 33 C 2354/21).
Im vorliegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin vor dem Amtsgericht Frankfurt auf Unterlassung des Abstellens von Schuhen vor der Wohnungstür in Anspruch genommen.
Die Richter entschieden zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Unterlassung des Abstellens der Schuhe vor der Wohnungstür zu. Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbiete, dienten Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art – und so auch Schuhe – in diesem Bereich sei von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Nach Auffassung des Gerichts liege darin keine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Schuhe könnten vor der Wohnungstür ausgezogen und anschließend in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie könnten ebenso aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.
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